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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des ausnahmslosen Verbotes der Errichtung undurchsichtiger Zäune als Einfriedungen von Vorgärten in den Bebauungsvorschriften einer Gemeinde wegen Widerspruchs zur Nö BauORechtssatz
In §10 Abs1 erster Satz der Bebauungsvorschriften der Gemeinde Gaaden vom 22.10.85 wird das Wort "ausnahmslos" als gesetzwidrig aufgehoben.
§10 Abs1 erster Satz der Bebauungsvorschriften der Gemeinde Gaaden erweist sich insoweit, als er die Errichtung undurchsichtiger Zäune als Einfriedungen von Vorgärten ausnahmslos und demnach nicht nur unter der Voraussetzung verbietet, daß dadurch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt wird, wegen Widerspruches zu §89 Abs3 vierter Satz der Nö BauO als gesetzwidrig.
Die Erlassung des (keine Ausnahme zulassenden) Verbotes der Errichtung undurchsichtiger Zäune als Einfriedungen von Vorgärten gegen Verkehrsflächen in den Bebauungsvorschriften (also durch Verordnung) - etwa für bestimmte Straßenstrecken, Straßen oder Ortsteile - ist nur zulässig, wenn in den betreffenden Bereichen die Errichtung solcher Zäune das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt. Nur unter dieser Voraussetzung könnte (wohl nur in besonderen Ausnahmefällen) ein generelles Verbot der Errichtung solcher Zäune im gesamten Gebiet einer Gemeinde in Betracht kommen. Daß dies in der Gemeinde Gaaden der Fall wäre, wurde im Verordnungsprüfungsverfahren von keiner Seite vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
(Anlaßfall B2108/93, E v 02.03.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Bebauungsplan, EinfriedungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V276.1994Dokumentnummer
JFR_10049698_94V00276_01