RS Vfgh 1995/3/2 G277/94 - B469/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Nö JagdG 1974 §112 Abs2 litc

Leitsatz

Aufhebung der Regelung über den der Entscheidung der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden vorangesetzten Vergleichsversuch des Geschädigten mit dem Jagdausübungsberechtigten bei sonstigem Anspruchsverlust wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz; sachlich nicht mehr begründbare Erschwerung bei der Erlangung behördlichen Rechtsschutzes

Rechtssatz

§112 Abs2 litc Nö JagdG 1974, LGBl. 6500, idF LGBl. 6500-8, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Eine um Rechtsschutz angerufene Behörde muß nicht nur in angemessener Zeit Rechtsschutz gewähren (vgl. dazu bezüglich bestimmter Ansprüche etwa Art6 Abs1 EMRK), sondern es darf dem Rechtsschutzsuchenden auch die Anrufung der Behörde nicht unnötig erschwert werden.

Das der Entscheidung durch die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden vorangestellte Schlichtungsverfahren ist zwar so gestaltet, daß der Geschädigte und der Jagdausübungsberechtigte nicht etwa unter der Sanktion sonst eintretender Rechtsnachteile verpflichtet sind, am Verfahren teilzunehmen. Es ist jedoch das dem Verfahren vor dem Schlichter folgende Verfahren vor der Bezirkskommission mit dem Schlichtungsverfahren in einer solchen Weise verknüpft, daß ein Untätigbleiben einer der beiden allfälligen späteren Streitteile im Verfahren vor dem Schlichter zu erheblichen Nachteilen (insbesondere für den Geschädigten) führen kann.

Wird nun diesem institutionalisierten Schlichtungsverfahren eine weitere "Vergleichsphase" in der im Gesetz festgelegten Weise vorangesetzt, die darin besteht, daß der Geschädigte (über das Geltendmachen des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten hinaus) bei sonstigem Anspruchsverlust einen Vergleichsversuch mit dem Jagdausübungsberechtigten vornehmen muß, so ergibt sich zusammen eine erhebliche Belastung des Geschädigten, die er als eine bloße Voraussetzung dafür in Kauf nehmen muß, daß ihm der behördliche Rechtsschutz zuteil wird. Diese gleichsam akkumulierte Belastung bedeutet insgesamt eine sachlich nicht mehr begründbare Erschwerung bei der Erlangung des behördlichen Rechtsschutzes, auf den der Geschädigte Anspruch hat.

(Anlaßfall: E v 02.03.95, B807/92 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; siehe auch E v 27.11.97, B469/97 - Verweis auf G277/94; denkmögliche Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des §112 Abs1 letzter Halbsatz Nö JagdG 1974).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutz, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G277.1994

Dokumentnummer

JFR_10049698_94G00277_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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