RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0085

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §46;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Rechtssatz

Der Nachweis von "besonderen Kosten" iSd § 20 GehG und § 21 GehG kann nicht nur durch Belege erfolgen. Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß § 1 Abs 1 DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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