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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255Rechtssatz
Der Nachweis von "besonderen Kosten" iSd § 20 GehG und § 21 GehG kann nicht nur durch Belege erfolgen. Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß § 1 Abs 1 DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120085.X07Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011