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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0268 2Stammrechtssatz
Welcher Behörde eine Erledigung, die nicht die Bezeichnung der Behörde enthält, zuzuordnen ist (nicht aber, welche sie erlassen hätte müssen), ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120349.X01Im RIS seit
25.01.2001