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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs9;Rechtssatz
Zwar wird in § 10 Abs 9 EStG 1988 der Rechtsträger des Betriebsvermögens nicht erwähnt, dieser ist aber im Hinblick darauf, daß ein Betrieb nicht losgelöst von einem Rechtsträger für sich allein bestehen kann, implizit angesprochen. Der Investitonsfreibetrag wird DEM EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGEN "für seinen Betrieb" und nicht dem Betrieb gewährt. Infolge dieses Subjektbezuges scheiden daher Wirtschaftsgüter nicht nur dann aus einem Betrieb aus, wenn ihre Zugehörigkeit zu diesem Betrieb gelöst wird, sondern auch dann, wenn sich der Rechtsträger von seinem Betrieb bzw von den diesen Betrieb ausmachenden Wirtschaftsgütern trennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150168.X01Im RIS seit
26.11.2001