Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinenden Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, daß für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden dessen Namen zu ermitteln (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095 ua). Eine andere Betrachtungsweise ist auch bei Intimationsbescheiden nicht geboten.