RS Vfgh 1995/3/2 V43/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Flächenwidmungsplan der Stadt Feldkirch vom 17.12.76 idF der Beschlüsse der Stadtvertretung vom 24.07.84 und 03.02.88
Vlbg RaumplanungsG §18 Abs1

Leitsatz

Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als Vorbehaltsflächen mangels Verwirklichung des mit der Vorbehaltsflächenwidmung verbundenen Zwecks innerhalb der im Vlbg RaumplanungsG vorgesehenen Frist von 15 Jahren

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Feldkirch vom 17.12.76 idF der Beschlüsse der Stadtvertretung vom 24.07.84 und vom 03.02.88 hinsichtlich der Widmung bestimmter Grundstücke als Vorbehaltsflächen.

Die 15-Jahresfrist des §18 Abs1 Vlbg RaumplanungsG soll verhindern, daß für den Grundeigentümer ein Bauverbot auf unbestimmte Zeit auch dann besteht, wenn der mit der Vorbehalts-Flächenwidmung verbundene Zweck nicht verwirklicht wird. Durch eine solche Fristsetzung wird auch dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz Rechnung getragen.

Kann die öffentliche Hand - aus welchen Gründen immer - eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung der deshalb als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundfläche nicht innerhalb angemessener (hier vom Gesetzgeber selbst mit 15 Jahren festgelegter) Zeit realisieren, so entfällt das öffentliche Interesse an der das Eigentum besonders intensiv beschränkenden Widmung als Vorbehaltsfläche.

Die Wahrung der in §18 Abs1 Vlbg RaumplanungsG enthaltenen Frist ist sohin - verfassungskonform unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes interpretiert - als eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vorbehaltsflächenwidmung anzusehen, deren Nichterfüllung die Rechtswidrigkeit der Vorbehaltsflächenwidmung zur Folge hat. Diese Frist ist im vorliegenden Fall schon einige Zeit abgelaufen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Eigentumsbeschränkung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V43.1994

Dokumentnummer

JFR_10049698_94V00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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