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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als Vorbehaltsflächen mangels Verwirklichung des mit der Vorbehaltsflächenwidmung verbundenen Zwecks innerhalb der im Vlbg RaumplanungsG vorgesehenen Frist von 15 JahrenRechtssatz
Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Feldkirch vom 17.12.76 idF der Beschlüsse der Stadtvertretung vom 24.07.84 und vom 03.02.88 hinsichtlich der Widmung bestimmter Grundstücke als Vorbehaltsflächen.
Die 15-Jahresfrist des §18 Abs1 Vlbg RaumplanungsG soll verhindern, daß für den Grundeigentümer ein Bauverbot auf unbestimmte Zeit auch dann besteht, wenn der mit der Vorbehalts-Flächenwidmung verbundene Zweck nicht verwirklicht wird. Durch eine solche Fristsetzung wird auch dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz Rechnung getragen.
Kann die öffentliche Hand - aus welchen Gründen immer - eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung der deshalb als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundfläche nicht innerhalb angemessener (hier vom Gesetzgeber selbst mit 15 Jahren festgelegter) Zeit realisieren, so entfällt das öffentliche Interesse an der das Eigentum besonders intensiv beschränkenden Widmung als Vorbehaltsfläche.
Die Wahrung der in §18 Abs1 Vlbg RaumplanungsG enthaltenen Frist ist sohin - verfassungskonform unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes interpretiert - als eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vorbehaltsflächenwidmung anzusehen, deren Nichterfüllung die Rechtswidrigkeit der Vorbehaltsflächenwidmung zur Folge hat. Diese Frist ist im vorliegenden Fall schon einige Zeit abgelaufen.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Eigentumsbeschränkung, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V43.1994Dokumentnummer
JFR_10049698_94V00043_01