RS Vfgh 1995/3/2 G291/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art5
Wr BauO 1930 §45

Leitsatz

Aufhebung der einjährigen Frist für die Geltendmachung von Rückübereignungsansprüchen wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks in der Wr BauO 1930; Verletzung des Eigentumsrechts wegen unverhältnismäßig kurzer Frist zur wirksamen Geltendmachung des Anspruchs des Enteigneten

Rechtssatz

Der zweite Satz ("Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Verwirklichung des Tatbestandes, an den der Rückübereignungsanspruch geknüpft ist, zu stellen.") im §45 Abs2 Wr BauO 1930, LGBl. Nr. 11/1930, idF der Wr BauO-Nov 1976, LGBl. Nr. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die dem früheren Eigentümer offenstehende Frist, deren Lauf nicht etwa durch die Kenntnis maßgeblicher Umstände, sondern bereits durch deren objektives Vorliegen ausgelöst wird, muß in einem angemessenen Verhältnis zu jenen insgesamt längeren Zeiträumen stehen, die der Enteignungswerber zur Realisierung seines Vorhabens zur Verfügung hat; die im zweiten Satz des §45 Abs2 Wr BauO 1930 festgelegte einjährige Frist (obgleich sie bei isolierter Betrachtung sogar als lang erscheinen mag) ist im Hinblick darauf unverhältnismäßig kurz, da sie dem Enteigneten nicht die Möglichkeit sichert, einen allfälligen Rückübereignungsanspruch wirksam geltend zu machen. Gegen eine Befristung des Rückübereignungsanspruchs an sich besteht aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein verfassungsrechtlicher Einwand (siehe E v 17.03.94, G233,235/93).

Die in Prüfung stehende Gesetzesvorschrift war sohin als verfassungswidrig aufzuheben, weil sie den an einen Anspruch auf Rückübereignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks nach Art5 StGG zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

(Anlaßfall: E v 09.03.95, B1866/93 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Fristen (Rückstellungsanspruch)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G291.1994

Dokumentnummer

JFR_10049698_94G00291_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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