RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Anforderungen, welche das Gesetz an die Qualifizierung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle stellt, ist eine Lösung der Rechtsfrage, während die Antwort darauf, ob eine konkrete Betätigung diese Anforderungen erfüllt, im Tatfragenbereich gefunden werden muß. Lösung einer Rechtsfrage ist ua, ob ein positives Gesamtergebnis innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erzielbar sein muß und welche zur Erzielung eines solchen "Totalerfolges" benötigten Zeiträume bei einzelnen Betätigungsarten als ausreichend angesehen werden können, um in der Tätigkeit den Tatbestand einer Einkunftsart nach § 2 Abs 3 EStG als verwirklicht anzusehen. Desgleichen ist es ein Akt der rechtlichen Beurteilung, ob durch eine Änderung der Wirtschaftsführung der Tatbestand einer Einkunftsart mit der betroffenen Betätigung etwa erst ab dem Zeitpunkt dieser Änderung erfüllt wurde, ob somit eine Änderung der Bewirtschaftungsart auf die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit in den Vorperioden ohne Bedeutung bleiben oder in diese Beurteilung miteinfließen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150152.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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