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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/21 94/19/0064 1 (hier: Verfolgung wegen Ehebruches hat lediglich religiöse Hintergründe, ist aber nicht Verfolgung aus Gründen der Religion DES ASYLWERBERS).Stammrechtssatz
Der Asylwerber ist nach seinen eigenen Angaben wegen eines in der islamischen Republik Iran verbotenen und strafrechtlich geahndeten Delikts, nämlich dem Verkauf von alkoholischen Getränken, von den dortigen Behörden verfolgt und von einem islamischen Gericht verurteilt worden. Daraus kann eine Verfolgung etwa aus religiösen Gründen nicht abgeleitet werden, ist doch den Angaben des Asylwerbers in diesem Zusammenhang nur zu entnehmen, daß ein (religiöses) Verbot des Alkoholkonsums (Schnaps bzw. Wodka) (und des Alkoholverkaufes) für die Angehörigen seines Glaubens nicht besteht und der Alkoholkonsum (Schnaps bzw. Wodka) zu den "Volksbräuchen" der Armenier gehört, nicht aber, daß die vom Asylwerber durchgeführte Erzeugung und der Verkauf von alkoholischen Getränken Teil der Religionsausübung des Asylwerbers wäre. Hat aber demnach der Asylwerber, wie er selbst angibt, "um seine Verdienstmöglichkeit aufzubessern" nach den Gesetzen seines Heimatlandes verbotenerweise alkoholische Getränke hergestellt und verkauft, kann eine strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung deshalb selbst dann nicht einen der Asylgründe des § 1 Z 1 AsylG 1991 bilden, wenn die verhängte Strafe nach Ansicht des Asylwerbers gegen die Menschenrechte verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200800.X01Im RIS seit
20.11.2000