RS Vwgh 1996/12/18 96/20/0800

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/21 94/19/0064 1 (hier: Verfolgung wegen Ehebruches hat lediglich religiöse Hintergründe, ist aber nicht Verfolgung aus Gründen der Religion DES ASYLWERBERS).

Stammrechtssatz

Der Asylwerber ist nach seinen eigenen Angaben wegen eines in der islamischen Republik Iran verbotenen und strafrechtlich geahndeten Delikts, nämlich dem Verkauf von alkoholischen Getränken, von den dortigen Behörden verfolgt und von einem islamischen Gericht verurteilt worden. Daraus kann eine Verfolgung etwa aus religiösen Gründen nicht abgeleitet werden, ist doch den Angaben des Asylwerbers in diesem Zusammenhang nur zu entnehmen, daß ein (religiöses) Verbot des Alkoholkonsums (Schnaps bzw. Wodka) (und des Alkoholverkaufes) für die Angehörigen seines Glaubens nicht besteht und der Alkoholkonsum (Schnaps bzw. Wodka) zu den "Volksbräuchen" der Armenier gehört, nicht aber, daß die vom Asylwerber durchgeführte Erzeugung und der Verkauf von alkoholischen Getränken Teil der Religionsausübung des Asylwerbers wäre. Hat aber demnach der Asylwerber, wie er selbst angibt, "um seine Verdienstmöglichkeit aufzubessern" nach den Gesetzen seines Heimatlandes verbotenerweise alkoholische Getränke hergestellt und verkauft, kann eine strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung deshalb selbst dann nicht einen der Asylgründe des § 1 Z 1 AsylG 1991 bilden, wenn die verhängte Strafe nach Ansicht des Asylwerbers gegen die Menschenrechte verstößt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200800.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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