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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0054 B 11. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Forderung des Gesetzes, wonach die Identität des eine verwaltungsbehördliche Erledigung Genehmigenden für die Verfahrensparteien erkennbar sein muss, wurde durch die Novelle BGBl Nr 199/1982 insofern noch verdeutlicht und bekräftigt, als seither verlangt wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss (Hinweis E 5.6.1985, 84/11/0178, E 12.3.1986, 85/03/0144). Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so muss der Erledigung der Name in anderer leserlicher Form entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 AVG 1950 und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid im Rechtssinn vor (Hinweis B 10.12.1986, 86/01/0072).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120006.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012