RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0150

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit zum Abstellen auf die Besteuerungsperiode ergibt sich aus dem Charakter der Einkommensteuer als Abschnittssteuer, was bedeutet, daß für Zwecke der Erhebung dieser Abgabe die IN BESTIMMTEN ZEITABSCHNITTEN VERWIRKLICHTEN TATBESTÄNDE periodisch erfaßt werden (Hinweis E 29.5.1996, 93/13/0007). Dies schließt bei der Feststellung, ob ein Steuertatbestand in einer Steuerperiode erfüllt ist, eine Bedachtnahme auf erst danach verwirklichte Sachverhalte grundsätzlich aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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