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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Notwendigkeit zum Abstellen auf die Besteuerungsperiode ergibt sich aus dem Charakter der Einkommensteuer als Abschnittssteuer, was bedeutet, daß für Zwecke der Erhebung dieser Abgabe die IN BESTIMMTEN ZEITABSCHNITTEN VERWIRKLICHTEN TATBESTÄNDE periodisch erfaßt werden (Hinweis E 29.5.1996, 93/13/0007). Dies schließt bei der Feststellung, ob ein Steuertatbestand in einer Steuerperiode erfüllt ist, eine Bedachtnahme auf erst danach verwirklichte Sachverhalte grundsätzlich aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150150.X01Im RIS seit
20.11.2000