RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0157

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §293b;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Stützt die Behörde in der Begründung ihres Berichtigungsbescheides ihre Ermessensübung darauf, daß dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist, trägt sie dem Prinzip des § 239b BAO Rechnung (Hinweis E 7.8.1992, 91/14/0150, VwSlg 6700 F/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150157.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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