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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §20;Rechtssatz
Stützt die Behörde in der Begründung ihres Berichtigungsbescheides ihre Ermessensübung darauf, daß dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist, trägt sie dem Prinzip des § 239b BAO Rechnung (Hinweis E 7.8.1992, 91/14/0150, VwSlg 6700 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150157.X02Im RIS seit
20.11.2000