RS Vfgh 1995/3/2 V248/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 28.04.76, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm mit dem Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wird
Nö ROG 1976 §16 Abs1 Z3
Nö ROG 1976 §30 Abs3

Leitsatz

Nö ROG 1976 als Maßstab für die Beurteilung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit eines vor Inkrafttreten des Nö ROG 1976 erlassenen Flächenwidmungsplanes infolge nachträglicher Änderung; Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes betreffend den Ausschluß der Errichtung von Lärm- oder Geruchsbelästigungen verursachenden Baulichkeiten in einem Betriebsgebiet wegen inhaltlicher Veränderung der nach dem Nö ROG 1976 mit einer bestimmten Nutzungsart verbundenen Beschränkungen für die Errichtung von Baulichkeiten

Rechtssatz

Gemäß §30 Abs3 Nö ROG 1976 übergeleitete Raumordnungsprogramme (und damit auch Flächenwidmungspläne), die nicht iS des §30 Abs1 dieses Gesetzes geändert werden müssen, können auch noch nach dem Inkrafttreten des Nö ROG 1976 unverändert in Geltung belassen werden; sie sind, solange dies der Fall ist, inhaltlich am Nö ROG 1974 zu messen. Wird jedoch - wie im vorliegenden Fall - ein Flächenwidmungsplan nach dem Inkrafttreten des Nö ROG 1976 geändert, so ist die inhaltliche Gesetzmäßigkeit aller Festlegungen des geänderten Flächenwidmungsplanes ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen.

In der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 28.04.76, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm mit dem Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wird, wird der Satz "Für dieses Betriebsgebiet ist aber im besonderen auf die Niederlassung von emissionsfreien, lärmfreien, umweltfreundlichen Betrieben zu achten, um die bereits bestehenden Wohnhäuser im Bereich dieses Gebietes zu schützen."

als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Gemeinde ist zwar (durch §14 Abs1 Nö ROG 1976) ermächtigt, die - gesetzlich vorgesehenen - Nutzungsarten für die im Bauland gelegenen Flächen festzulegen, nicht aber auch dazu, die mit einer bestimmten Nutzungsart verbundenen gesetzlichen Beschränkungen für die Errichtung von Baulichkeiten inhaltlich zu verändern.

Während nach §16 Abs1 Z3 Nö ROG 1976 in Betriebsgebieten auch Baulichkeiten von Betrieben zulässig sind, die eine Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen können, sofern diese nur nicht übermäßig ist, des weiteren Baulichkeiten von Betrieben, die Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können, sofern diese nur nicht schädlich, störend oder gefährlich sind, schließt die in Prüfung gezogene Bestimmung des Flächenwidmungsplanes für ein bestimmtes, die Betriebsanlage der beschwerdeführenden Gesellschaft einschließendes Betriebsgebiet die Errichtung von Baulichkeiten selbst für solche Betriebe aus, die irgendwelchen - somit auch nicht störenden - Lärm verursachen können oder die irgendwelche - demnach auch weder schädliche, störende oder gefährliche - Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können.

Da diese - im Textteil des Flächenwidmungsplanes enthaltene - Bestimmung keine ausdrückliche Beziehung zu den im Anlaßfall betroffenen Grundstücken herstellt, ist es nicht möglich, die Aufhebung dieser Bestimmung nur insoweit auszusprechen, als sie sich auf diese Grundstücke bezieht.

(Anlaßfall B82/92, E v 02.03.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V248.1994

Dokumentnummer

JFR_10049698_94V00248_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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