RS Vwgh 1996/12/18 95/20/0596

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Es bedeutet nicht eine Umkehr der Beweislast, wenn der Partei notorische Tatsachen vorgehalten werden und sie diesen Vorhalt unbeantwortet läßt.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200596.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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