RS Vwgh 1996/12/18 95/18/1346

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist dem Fremden wegen seines langjährigen Aufenthalts in Österreich (hier: insgesamt 16 Jahre, davon zuletzt zwei Jahre unrechtmäßig) sowie seiner familiären Bindungen (seine Eltern leben in Österreich) ein hoher Grad an Integration in Österreich zuzubilligen, so ist die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach die Ausweisung des Fremden wegen seines unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet und seines Verstoßes gegen strafrechtliche Normen (hier: Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung, Suchtgiftbesitz nach § 16 SGG) im Lichte des § 19 FrG 1993 dringend geboten sei, nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde keine näheren Feststellungen über das der strafgerichtlichen Verurteilung (hier: zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten) zugrundeliegende Fehlverhalten - das von ihr eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen ist - getroffen hat. Diesfalls bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181346.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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