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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist primär Sache des Fremden, von sich aus (initiativ) jene Umstände darzulegen, die erst der Behörde die Möglichkeit geben zu beurteilen, ob mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Privatleben und/oder Familienleben iSd § 19 FrG 1993 verbunden sein würde oder nicht. Einer ausdrücklichen Einladung des Fremden zur Bekanntgabe von diesbezüglich relevanten Umständen (hier: im Hinblick auf ein beabsichtigtes Hochschulstudium, das dem Fremden in seiner Heimat nicht zugänglich sei) seitens der Behörde bedarf es jedenfalls nicht (Hier: Der Fremde behauptet nicht, daß er im Verwaltungsverfahren gehindert gewesen sei, das sein
Studium betreffende Vorbringen zu erstatten)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180468.X01Im RIS seit
20.11.2000