RS Vwgh 1996/12/18 96/18/0468

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Es ist primär Sache des Fremden, von sich aus (initiativ) jene Umstände darzulegen, die erst der Behörde die Möglichkeit geben zu beurteilen, ob mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Privatleben und/oder Familienleben iSd § 19 FrG 1993 verbunden sein würde oder nicht. Einer ausdrücklichen Einladung des Fremden zur Bekanntgabe von diesbezüglich relevanten Umständen (hier: im Hinblick auf ein beabsichtigtes Hochschulstudium, das dem Fremden in seiner Heimat nicht zugänglich sei) seitens der Behörde bedarf es jedenfalls nicht (Hier: Der Fremde behauptet nicht, daß er im Verwaltungsverfahren gehindert gewesen sei, das sein

Studium betreffende Vorbringen zu erstatten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180468.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten