RS Vwgh 1996/12/18 96/20/0793

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/01/1154 1 (hier: Verfolgung wegen Ehebruches ist nicht Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd § 1 Z 1 AsylG 1991).

Stammrechtssatz

Ein Einschreiten staatlicher Behörden kann nicht als Verfolgung angesehen werden, wenn es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, und der Asylwerber (ein nigerianischer Staatsangehöriger) weder behauptet, daß die gegen ihn erhobene Beschuldigung etwa lediglich als Vorwand genommen worden wäre, um seiner zB aus politischen Interessen habhaft zu werden, oder daß er aus sonstigen in § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, noch daß er auf Grund des Vorliegens solcher Gründe mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung hätte rechnen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200793.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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