RS Vwgh 1996/12/18 95/12/0059

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0067 E 17. September 1997 96/12/0372 E 16. April 1997

Rechtssatz

Enthält der Bescheid, mit dem dem Beamten Karenzurlaub gewährt wurde, keinerlei Feststellungen darüber, welche Gründe hiefür maßgeblich waren, und hat er auch nicht über eine Anrechnung von Zeiten des gewährten Karenzurlaubes nach § 75 Abs 3 BDG 1979 abgesprochen, so ist der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie sonstige Unterlagen, die diesem Verfahren zugrunde lagen, ein geeignetes Mittel, zu klären, ob die Voraussetzungen nach § 75 Abs 3 BDG 1979 gegeben sind oder nicht (Hinweis E 20.12.1995, 94/12/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120059.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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