Der Antrag des Beamten (Beamten im Ruhestand) auf Auszahlung einer großen Subvention zur Förderung seines fotografischen Schaffens ist insbesondere vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beamten und der belangten Behörde (die den Beamten betreffenden Akten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), als ein absurder Antrag anzusehen, der keine Entscheidungspflicht auslöste (Hinweis B 26.6.1996, 96/12/0105, B 26.6.1996, 96/12/0165).