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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung eines Antrags der Großmutter auf Karenzurlaubsgeld mangels Adoptionsabsicht hinsichtlich des in Pflege genommenen EnkelkindesRechtssatz
Der Gerichtshof geht davon aus, daß der Anspruch auf Karenzurlaub und Gewährung von Karenzurlaubsgeld in erster Linie dem Interesse des Kleinkindes an der persönlichen Betreuung durch seine Eltern Rechnung trägt. Angesichts des Unterschiedes zwischen der Mutter-(Vater-)Kind-Beziehung und dem Verhältnis von (berufstätigen) Großeltern zu ihrem Enkelkind und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Manipulationen mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Karenzurlaub und) Karenzurlaubsgeld durch mangelnde Bereitschaft der Eltern, ihren Obsorgepflichten nachzukommen, ist die Beschränkung auf Mütter (Väter) keine unsachliche Differenzierung. Daß sich auch Großeltern ihrer Obsorgepflicht gegebenenfalls nicht entziehen können, ändert daran nichts.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, KarenzurlaubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B816.1994Dokumentnummer
JFR_10049697_94B00816_01