RS Vwgh 1996/12/18 95/20/0615

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs4;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §14 Abs3;
AVG §15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/20/0420 2

Stammrechtssatz

Sofern der Asylwerber, der mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der gem § 14 Abs 4 AsylG 1991 aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat, im Rechtsmittel vorbringt, eine bestimmte Aussage nicht getroffen zu haben, hat sich die belBeh mit diesem Einwand nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem für den Asylwerber günstigeren Bescheid kommen könnte. Damit, daß der Asylwerber ausdrücklich seine Einvernahme beantragt hat, hat er in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 AVG angetreten (Hinweis E 27.6.1995, 94/20/0877 und E 4.10.1995, 95/01/0042, 0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200615.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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