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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §14 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/20/0420 2Stammrechtssatz
Sofern der Asylwerber, der mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der gem § 14 Abs 4 AsylG 1991 aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat, im Rechtsmittel vorbringt, eine bestimmte Aussage nicht getroffen zu haben, hat sich die belBeh mit diesem Einwand nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem für den Asylwerber günstigeren Bescheid kommen könnte. Damit, daß der Asylwerber ausdrücklich seine Einvernahme beantragt hat, hat er in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 AVG angetreten (Hinweis E 27.6.1995, 94/20/0877 und E 4.10.1995, 95/01/0042, 0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200615.X02Im RIS seit
20.11.2000