RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0218

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §50a;
VVG §5;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Hundezucht, daß Welpen geworfen und bis zum Verkauf großgezogen oder diese Hunde abgerichtet werden. Um eine Zwangsstrafe verhängen zu können, weil angeblich im Wohngebiet entgegen einem Auftrag der Baubehörde eine Hundezucht betrieben wurde, ist es erforderlich, konkrete Feststellungen zu treffen, die nachvollziehbar belegen, daß eine Zuchttätigkeit stattgefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060218.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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