Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es liegt im Wesen der Hundezucht, daß Welpen geworfen und bis zum Verkauf großgezogen oder diese Hunde abgerichtet werden. Um eine Zwangsstrafe verhängen zu können, weil angeblich im Wohngebiet entgegen einem Auftrag der Baubehörde eine Hundezucht betrieben wurde, ist es erforderlich, konkrete Feststellungen zu treffen, die nachvollziehbar belegen, daß eine Zuchttätigkeit stattgefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060218.X02Im RIS seit
03.05.2001