RS Vfgh 1995/3/3 V133/94

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Veröffentlicht am 03.03.1995
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art23
B-VG Art139 Abs4
59. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 09.06.92 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport)
ViehwirtschaftsG 1983 §6

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der 59. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Rindfleisch der Vieh- und Fleischkommission 1992 infolge Einbeziehung früherer wegen gesetzwidrig ausgeschriebener Ausfuhrkontingente abgewiesener Ausfuhrbewilligungsanträge in die Aufteilung des späteren Ausfuhrkontingents; unsachliche, die Mitbewerber benachteiligende Aufteilung des neu ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents

Rechtssatz

Die Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z37.360/28-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 09.06.92, 59. Stück, war gesetzwidrig.

Die kraft Feststellung des Verfassungsgerichtshofes bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels für frühere Ausfuhrkontingente der Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit hat zwar Auswirkungen auf die Aufteilung später ausgeschriebener Ausfuhrkontingente für gleiche oder ähnliche Waren. Sie darf jedoch nicht - gleichsam zur Abgeltung eines etwaigen, den erfolgreichen Beschwerdeführern zustehenden Schadenersatzanspruchs gemäß Art23 B-VG - dadurch "wiedergutgemacht" werden, daß Anträge auf Ausfuhrbewilligungen, die auf Grund früherer, gesetzwidrig ausgeschriebener Ausfuhrkontingente rechtswidrigerweise abschlägig beschieden wurden, nunmehr in vollem Umfang in die Aufteilung des mit der späteren 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents einbezogen werden.

Die Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 widerspricht sowohl §6 Abs1 als auch Abs2 ViehwirtschaftsG 1983, weil diesen gesetzlichen Bestimmungen zufolge Anträge, die auf Grund eines früheren Ausfuhrausschreibungsverfahrens gestellt wurden, bei der Ausschreibung und Aufteilung eines späteren Ausfuhrkontingents nicht berücksichtigt werden dürfen, und ist überdies gleichheitswidrig, weil sie eine unsachliche Diskriminierung, nämlich eine die Mitbewerber benachteiligende Aufteilung des neu ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents zur Folge hat.

Abweichend von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Verordnungen über die Ausschreibung von Ausfuhrkontingenten gelangte der Verfassungsgerichtshof mit Rücksicht auf die Z2) und 6) der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992, denen zufolge ihr zeitlicher Anwendungsbereich mit 31.12.92 endete, zur Auffassung, daß die genannte Verordnung im Sinne des Art139 Abs4 B-VG bereits außer Kraft getreten ist.

(Anlaßfall B812/93, E v 10.03.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung:

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit Rücksicht auf den bereits abgelaufenen zeitlichen Anwendungsbereich der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung (neuerlich) ein den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abweisender (Ersatz-) Bescheid zu erlassen ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof wird nämlich nicht nur Art144 Abs1 B-VG Rechnung getragen, sondern auch die gemäß Art23 B-VG für einen eventuellen Amtshaftungsanspruch notwendige Rechtswidrigkeit des Verhaltens der bescheiderlassenden Behörde dargetan).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, Export (Fleisch), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Fleischexport, Kontingentverteilung (für Fleischexport), Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V133.1994

Dokumentnummer

JFR_10049697_94V00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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