RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0227

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §137;
FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt; es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz/5, Rz 4a und 4b zu § 89 bis § 92 FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160227.X02

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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