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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Umstände, daß die Bewilligungswerberin Ausländerin ist, der die grundverkehrsbehördliche Genehmigung fehlt und, daß die Zustimmung der Eigentümerin des Grundstückes zur Baubewilligung nicht vorliegt, besteht kein subjektives öffentliches Nachbarrecht (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0106; hier betreffend das Salzburger Baurecht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060173.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009