RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0173

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Umstände, daß die Bewilligungswerberin Ausländerin ist, der die grundverkehrsbehördliche Genehmigung fehlt und, daß die Zustimmung der Eigentümerin des Grundstückes zur Baubewilligung nicht vorliegt, besteht kein subjektives öffentliches Nachbarrecht (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0106; hier betreffend das Salzburger Baurecht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060173.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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