Norm
KVG 1934 §2 Z2;Rechtssatz
Von § 2 Z 2 erster Satz KVG werden auch jene Vorgänge erfaßt, durch die sich der Gesellschafter zur Zuführung weiterer Mittel an die Gesellschaft (nach Art von weiteren Einzahlungen, Nachschüssen) verpflichtet, diese Verpflichtung aber aus Gesellschaftsmitteln abgedeckt wird (Hinweis E 26.3.1981, 15/3153/80, VwSlg 5568 F/1981). Die Z 2 des § 2 KVG stellt Leistungen zur Stärkung des Unternehmenskapitals bzw Leistungen zwecks Erhöhung der Gesellschaftsrechte unter bestimmten Voraussetzungen unter die Steuerpflicht. Nicht jede Leistung eines Gesellschafters unterliegt der Gesellschaftsteuer, sondern nur jene, mit welcher der erwähnte Erfolg verbunden ist (Hinweis E 27.8.1990, 90/15/0087). Auch die Leistungen nach § 2 Z 2 KVG müssen objektiv geeignet sein, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Hinweis Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar, 43 ff). Wird der Gesellschaft Geld ohne Gegenleistung zugeführt, das sie nicht zurückzustellen braucht, so erhöht sich hiedurch immer der Wert der Gesellschaftsrechte (Hinweis Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitralverkehrssteuergesetz/4, 56). Wird die zurückstellungspflichtige Vermögenseinlage der Kommanditistin einer AG in einen nicht zurückstellungspflichtigen (verlorenen) Zuschuß umgewandelt, so liegt darin die gesellschaftsteuerflichtige Leistung iSd § 2 Z 2 KVG, mit der auch der Wert der Gesellschaftsrechte erhöht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160088.X01Im RIS seit
11.06.2001