Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/3277 B 19. Dezember 1996Rechtssatz
Weder § 12 AufenthaltsG 1992 noch eine andere gesetzliche Bestimmung sieht vor, daß die Sicherheitsdirektion im Falle der Ersichtlichmachung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung in letzter Instanz zu entscheiden habe. Da es sich bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung gemäß Art 78a ff B-VG um unmittelbare Bundesverwaltung handelt, ist von einem grundsätzlich DREIgliedrigen Instanzenzug auszugehen (Hinweis B 13.3.1958, 432/58, VwSlg 4606 A/1958; hier steht trotz der im vorliegenden Fall unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid daher gegen den bekämpften Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Inneres offen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996193276.X01Im RIS seit
02.05.2001