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21/01 HandelsrechtNorm
GrEStG 1987 §5;Rechtssatz
Erwägungen, ob der Gesetzgeber durch die in § 22 Abs 4 UmgrStG 1991 erfolgte Festlegung des doppelten Einheitswertes als Bemessungsgrundlage eine Entlastung im Bereich der Grunderwerbsteuer herbeiführen wollte, können nicht dazu führen, daß contra legem doch wieder die Gegenleistung heranzuziehen sei. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers gewesen, positiv eine Wahlmöglichkeit zwischen Gegenleistung oder doppeltem Einheitswert anzuordnen. Da § 22 Abs 4 UmgrStG 1991 in allen Einbringungsfällen nach dem UmgrStG 1991 gilt, findet diese Bestimmung auch im Falle der einbringungsbedingten Übertragung von Grundstücken bei einer Einbringung durch Anwachsung gemäß § 142 HGB Anwendung. Es ist daher auch ohne Belang, wie bei einer liquidationslosen Übernahme nach § 142 HGB die Gegenleistung zu berechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160109.X01Im RIS seit
20.11.2000