RS Vwgh 1996/12/19 96/11/0350

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 91/03/0343 3

Stammrechtssatz

Auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse läßt noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsuntüchtigkeit des Atemalkoholmeßgerätes schließen. Im Hinblick auf die hier nicht unerhebliche Differenz der beiden Meßergebnisse (1,44 mg pro Liter und 1,24 mg pro Liter) hatte jedoch der Meldungsleger die Untersuchung zu wiederholen. Dementsprechend forderte der Gendarmeriebeamte den Fahrzeuglenker in der Folge auf, das Gerät nochmals zu beatmen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110350.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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