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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AtemalkoholmeßgeräteV;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/24 91/03/0343 3Stammrechtssatz
Auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse läßt noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsuntüchtigkeit des Atemalkoholmeßgerätes schließen. Im Hinblick auf die hier nicht unerhebliche Differenz der beiden Meßergebnisse (1,44 mg pro Liter und 1,24 mg pro Liter) hatte jedoch der Meldungsleger die Untersuchung zu wiederholen. Dementsprechend forderte der Gendarmeriebeamte den Fahrzeuglenker in der Folge auf, das Gerät nochmals zu beatmen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110350.X01Im RIS seit
12.06.2001