RS Vfgh 1995/3/6 B1674/92

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Abänderung eines früheren Beschlusses des VfGH; Unterbrechung des Verfahrens mangels Nachweis der Aufrechterhaltung der Prozeßvollmacht für den einschreitenden Rechtsanwalt durch die Erben der Bescheidadressatin

Rechtssatz

In Abänderung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.93, B1674/92-11, wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.

Die Erben nach M K F (die kurz nach Zustellung des angefochtenen Bescheides verstorben ist), haben bisher keine Erklärung abgegeben, das Verfahren fortzusetzen. Der von M K F (behaupteterweise) bevollmächtigte einschreitende Rechtsanwalt hat - trotz wiederholter Aufforderungen - bisher nicht nachgewiesen, daß die Prozeßvollmacht (s. §35 ZPO) von deren Erben aufrechterhalten wird. Das Verfahren gilt daher als unterbrochen. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aufgrund des vom Grundverkehrssenat eingebrachten Schriftsatzes nicht veranlaßt, es als aufgenommen zu erklären.

Auch wenn die Erben nach M K F als (potentielle) beschwerdeführende Parteien betrachtet werden, erwächst ihnen unter den geschilderten Umständen kein unverhältnismäßiger Nachteil.

Dem Beschwerdevertreter waren die für die Erstattung einer Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil weder §88 VfGG noch eine andere Rechtsvorschrift hiefür eine Grundlage bieten.

Entscheidungstexte

  • B 1674/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1995 B 1674/92

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfahren, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1674.1992

Dokumentnummer

JFR_10049694_92B01674_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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