Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Abänderung eines früheren Beschlusses des VfGH; Unterbrechung des Verfahrens mangels Nachweis der Aufrechterhaltung der Prozeßvollmacht für den einschreitenden Rechtsanwalt durch die Erben der BescheidadressatinRechtssatz
In Abänderung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.93, B1674/92-11, wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.
Die Erben nach M K F (die kurz nach Zustellung des angefochtenen Bescheides verstorben ist), haben bisher keine Erklärung abgegeben, das Verfahren fortzusetzen. Der von M K F (behaupteterweise) bevollmächtigte einschreitende Rechtsanwalt hat - trotz wiederholter Aufforderungen - bisher nicht nachgewiesen, daß die Prozeßvollmacht (s. §35 ZPO) von deren Erben aufrechterhalten wird. Das Verfahren gilt daher als unterbrochen. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aufgrund des vom Grundverkehrssenat eingebrachten Schriftsatzes nicht veranlaßt, es als aufgenommen zu erklären.
Auch wenn die Erben nach M K F als (potentielle) beschwerdeführende Parteien betrachtet werden, erwächst ihnen unter den geschilderten Umständen kein unverhältnismäßiger Nachteil.
Dem Beschwerdevertreter waren die für die Erstattung einer Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil weder §88 VfGG noch eine andere Rechtsvorschrift hiefür eine Grundlage bieten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfahren, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1674.1992Dokumentnummer
JFR_10049694_92B01674_2_01