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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Verfahren zur Anordnung einer Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG wegen eines schweren Verstoßes iSd § 64a Abs 3 KFG sind von der Kraftfahrbehörde keine eigenen Ermittlungen zur Frage der Begehung eines schweren Verstoßes durchzuführen. Die Behörde hat die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten (Hinweis E 22.2.1996, 96/11/0003).
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110413.X01Im RIS seit
19.03.2001