RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0159

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 geht hervor, daß der Nachweis der tatsächlich schon vorhandenen schadlosen Schmutzwasserentsorgung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen muß. Erst geplante und in Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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