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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 geht hervor, daß der Nachweis der tatsächlich schon vorhandenen schadlosen Schmutzwasserentsorgung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen muß. Erst geplante und in Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060159.X01Im RIS seit
20.11.2000