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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Berufung gegen eine als Verfahrensanordnung zu wertende Mitteilung des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission betreffend die Nichterteilung einer Negativbestätigung für einen AusländergrunderwerbRechtssatz
Das Schreiben des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission ist nach seinem Wortlaut als - bloße - Mitteilung abgefaßt. Es beschränkt sich darauf, der beschwerdeführenden Gesellschaft bekanntzugeben, es lasse sich "der Verdacht nicht gänzlich ausräumen", daß der Rechtserwerb dem Vlbg GVG unterliege, weshalb es nicht möglich sei, die Bescheinigung gem §16 Abs5 leg.cit. auszustellen - ohne normativ über Rechtsverhältnisse abzusprechen.
§16 Abs5 Vlbg GVG sollte der Vereinfachung und Beschleunigung dienen. Im Zuge eines ordentlichen Feststellungsverfahrens war (zur Zeit der Geltung des Vlbg GVG 1977) nicht bloß (wie dies §16 Abs4 Vlbg GVG ausdrücklich vorsah) zu klären, ob ein Grundstück deshalb diesem Gesetz unterliegt, weil es ein land- und forstwirtschaftliches ist, sondern gleichfalls die Frage, ob es sich um einen Ausländergrunderwerb handelt. Es besteht also bei Verneinung der Bescheidqualität der Erledigung des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission nach §16 Abs5 Vlbg GVG weder ein Rechtsschutzdefizit noch eine Gleichheitswidrigkeit.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, AusländergrunderwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B746.1994Dokumentnummer
JFR_10049694_94B00746_01