RS Vfgh 1995/3/6 B746/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Vlbg GVG §16 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Berufung gegen eine als Verfahrensanordnung zu wertende Mitteilung des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission betreffend die Nichterteilung einer Negativbestätigung für einen Ausländergrunderwerb

Rechtssatz

Das Schreiben des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission ist nach seinem Wortlaut als - bloße - Mitteilung abgefaßt. Es beschränkt sich darauf, der beschwerdeführenden Gesellschaft bekanntzugeben, es lasse sich "der Verdacht nicht gänzlich ausräumen", daß der Rechtserwerb dem Vlbg GVG unterliege, weshalb es nicht möglich sei, die Bescheinigung gem §16 Abs5 leg.cit. auszustellen - ohne normativ über Rechtsverhältnisse abzusprechen.

§16 Abs5 Vlbg GVG sollte der Vereinfachung und Beschleunigung dienen. Im Zuge eines ordentlichen Feststellungsverfahrens war (zur Zeit der Geltung des Vlbg GVG 1977) nicht bloß (wie dies §16 Abs4 Vlbg GVG ausdrücklich vorsah) zu klären, ob ein Grundstück deshalb diesem Gesetz unterliegt, weil es ein land- und forstwirtschaftliches ist, sondern gleichfalls die Frage, ob es sich um einen Ausländergrunderwerb handelt. Es besteht also bei Verneinung der Bescheidqualität der Erledigung des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission nach §16 Abs5 Vlbg GVG weder ein Rechtsschutzdefizit noch eine Gleichheitswidrigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B746.1994

Dokumentnummer

JFR_10049694_94B00746_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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