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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
War zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG die Frist gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung noch nicht abgelaufen, kommt § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht zum Tragen, weil eine aufrechte Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992 vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090117.X01Im RIS seit
02.05.2001