RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0181

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Bürgermeister über Auftrag der Berufungsbehörde tätig wird (hier Verhandlungsleitung durch den Bürgermeister aufgrund des Auftrages des Gemeinderates, Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen). Es liegt auch keine Befangenheit vor, wenn der den Bescheid in erster Instanz erlassende Beamte im Auftrag der Berufungsbehörde ergänzende Ermittlungen durchführt (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060181.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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