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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Bürgermeister über Auftrag der Berufungsbehörde tätig wird (hier Verhandlungsleitung durch den Bürgermeister aufgrund des Auftrages des Gemeinderates, Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen). Es liegt auch keine Befangenheit vor, wenn der den Bescheid in erster Instanz erlassende Beamte im Auftrag der Berufungsbehörde ergänzende Ermittlungen durchführt (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060181.X02Im RIS seit
24.01.2001