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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken ganz allgemein hat der Nachbar (mit Ausnahme des Geltungsbereiches der Tir BauO 1989) schlechthin keinen Rechtsanspruch. Sein Mitspracherecht ist nur dann gegeben, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Mit der Widmung Grünland iSd § 19 Slbg ROG 1992 ist kein Immissionsschutz verbunden (hier kommt daher dem Nachbarn in bezug auf die Frage, ob Teile der Lager und der Parkplätze im Grünland situiert sind, kein Mitspracherecht zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060173.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009