Index
27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/14 94/16/0116 1Stammrechtssatz
Es ist für die Gebührenpflicht nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160271.X01Im RIS seit
24.10.2001