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L85007 Straßen TirolNorm
ABGB §1452;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Eigentümer eines von einem Straßenbauvorhaben betroffenen, im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Grundstückes durch Ersitzung Eigentum erworben haben, kann nicht abgeleitet werden, daß der Straßenbaubewilligungsbescheid den Eigentümern gegenüber nicht rechtskräftig sei: Zum einen erwächst nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft, dieser lautet auf Erteilung der Straßenbaubewilligung für das gesamte beantragte Projekt nach Maßgabe der einen Bescheidbestandteil bildenden Planbeilagen. Zum anderen waren die Eigentümer in der Verhandlung anläßlich der Erteilung der Baubewilligung nicht daran gehindert, alles vorzubringen, was ihrer Ansicht nach gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung, auch soweit das Grundstück betroffen ist, von dem die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, daß es öffentliches Gut darstelle, sprach. Darin ist der entscheidende Unterschied zu einem Dritten zu sehen, der erstmals anläßlich des Enteignungsverfahrens der Verhandlung zugezogen wird, und der keine Möglichkeit hatte, im Baubewilligungsverfahren seine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Notwendigkeit der Straßenbauführung vorzubringen. Diese rechtliche Beurteilung verstößt daher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Hinweis E 20.10.1994, 94/06/0120). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle gem § 68 Abs 3 Tir LStG 1989 ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die jedoch nur im Fall ihrer Wesentlichkeit zur Bescheidaufhebung durch den VwGH führt, der Bf hat aufzuzeigen, welche Einwendungen er anläßlich einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle erhoben hätte, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zwecks Verfahrensergänzung gebieten würden (Hinweis E 17.3.1994, 92/06/0155).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060165.X01Im RIS seit
20.11.2000