RS Vwgh 1996/12/19 94/16/0263

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §15;
BAO §19 Abs1;
BAO §6 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §90 Abs1;
ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §22 Abs2;
ErbStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Als Partei iSd § 90 Abs 1 BAO ist gemäß § 77 Abs1 BAO iVm § 78 Abs 1 BAO derjenige anzusehen, der nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Daraus folgt, daß bei einem Gesamtschuldverhältnis - iSd § 13 Abs 1 ErbStG iVm § 6 Abs 1 BAO sind im Falle einer Schenkung iSd § 3 Abs 1 ErbStG Geschenknehmer und Geschenkgeber Gesamtschuldner - alle Gesamtschuldner Partei sind, unabhängig davon, ob sie bereits zur Steuerleistung in Anspruch genommen worden sind oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Komentar, 891, zu § 90). In einem solchen Fall trifft die Verpflichtung zur Anmeldung eines Erwerbsvorganges nach § 3 Abs 1 ErbStG nicht allein den Erwerber und solidarisch mit diesem denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 22 ErbStG). Vielmehr ist dazu auch der Erbe dieser Personen als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet (Hinweis Stoll, aaO; 1503). In gleicher Weise kommt der Erbe auch als Abgabenschuldner in Betracht. Dies folgt schon aus § 19 Abs 1 BAO, wonach der Gesamtrechtsnachfolger sowohl in materieller Hinsicht als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt. Überdies trifft den Erben, der Pflichtverletzungen des Rechtsvorgängers erkennt, die Haftung iSd § 15 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160263.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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