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44 ZivildienstLeitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch "Abweisung" eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der einmonatigen Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung; Anwendung der Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge verfahrensrechtlicher Natur dieser Frist gebotenRechtssatz
Aus E v 12.10.94, B1659/94, ergibt sich, daß die Frist des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF eine verfahrensrechtliche ist. Demnach ist in Fällen, in denen diese Frist versäumt wurde, die Bestimmung des §71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anzuwenden.
Ablehnung der Behandlung der zu B2802/94 erhobenen Beschwerde gegen die - vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag getroffene - Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2802.1994Dokumentnummer
JFR_10049694_94B02802_01