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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §799;Rechtssatz
Erbschaftssteuerrechtlich ist der "Erwerb durch Erbanfall" mit der Abgabe der Erbserklärung vollzogen. Die sogenannte schlichte Ausschlagung der Erbschaft (das ist die Ausschlagung ohne Benennung eines dadurch Begünstigten) vor Abgabe der Erbserklärung vernichtet dagegen den vorher eingetretenen Erbanfall wieder und hat keine Belastung durch Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zur Folge. Von einer sogenannten einfachen Ausschlagung spricht man, wenn durch die Entschlagung eine Person zum Zuge kommt, der die Erbschaft ohne den Anfall an den zunächst Berufenen, ohnehin angefallen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160091.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008