RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0091

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §799;
ABGB §805;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §20 Abs1;

Rechtssatz

Erbschaftssteuerrechtlich ist der "Erwerb durch Erbanfall" mit der Abgabe der Erbserklärung vollzogen. Die sogenannte schlichte Ausschlagung der Erbschaft (das ist die Ausschlagung ohne Benennung eines dadurch Begünstigten) vor Abgabe der Erbserklärung vernichtet dagegen den vorher eingetretenen Erbanfall wieder und hat keine Belastung durch Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zur Folge. Von einer sogenannten einfachen Ausschlagung spricht man, wenn durch die Entschlagung eine Person zum Zuge kommt, der die Erbschaft ohne den Anfall an den zunächst Berufenen, ohnehin angefallen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160091.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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