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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d impl;Rechtssatz
Hat der Besch in seiner Berufung im TATSACHENBEREICH ein Vorbringen erstattet, angesichts dessen die Frage, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorlag, nicht abschließend getroffen werden konnte, stellt die Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, zumal der Besch gemäß § 51g Abs 2 und 4 VStG an jede hiebei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist und auch auf Aktenstücke nur insoweit hätte Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Besch hätte darauf verzichtet (vgl zur Problematik E 19.1.1995, 94/09/0209, 25.6.1996, 96/17/0091, E E 18.10.1996, 95/09/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090231.X02Im RIS seit
20.06.2001