RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §27 Abs2;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 lita;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0236 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 27 Abs 3 lit a und b der Tir BauO, ist im Gegensatz zu den allen Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen, die im § 27 Abs 2 legcit angeführt sind, der Nachweis des Eigentums (Baurechtes) an der zu bebauenden Grundfläche bzw die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder Bauberechtigten nur einem Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für einen Naubau, Zubau oder Umbau eines Gebäudes anzuschließen. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung, da es dem Eigentümer unbenommen bleibt, den Bau durch Unterlassungsklage ungeachtet einer bestehenden Baubewilligung zu verhindern, sofern er nicht zivilrechtlich zur Zustimmung verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060199.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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