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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0249 E 19. Dezember 1996Rechtssatz
Das Gehalt eines Arztes als Leiter einer Universitätsklinik ist grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigten Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztliche Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes, wie zB die nach § 49a GehG zustehende Dienstzulage, ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110121.X01Im RIS seit
22.05.2001