RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0130

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0709 1 (hier: Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung ua zwischen den Bf und dem Mitbeteiligten über die Zurückziehung von Beschwerden mit einem Begleitschreiben, in dem erklärt wird, daß "im Ergebnis die Bf klaglos gestellt wurden, sich jedenfalls aber nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert erachten").

Stammrechtssatz

Die Erklärung des Bf, die VwGH-Beschwerde zurückzuziehen, kann rechtswirksam nur vor dem VwGH abgegeben werden (Hinweis B 12.10.1948, 1093/47). Durch eine niederschriftliche Erklärung vor der belangten Behörde, die mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt wurde, hat der Asylwerber allerdings unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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