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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0709 1 (hier: Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung ua zwischen den Bf und dem Mitbeteiligten über die Zurückziehung von Beschwerden mit einem Begleitschreiben, in dem erklärt wird, daß "im Ergebnis die Bf klaglos gestellt wurden, sich jedenfalls aber nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert erachten").Stammrechtssatz
Die Erklärung des Bf, die VwGH-Beschwerde zurückzuziehen, kann rechtswirksam nur vor dem VwGH abgegeben werden (Hinweis B 12.10.1948, 1093/47). Durch eine niederschriftliche Erklärung vor der belangten Behörde, die mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt wurde, hat der Asylwerber allerdings unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060130.X01Im RIS seit
20.11.2000