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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §36 Abs2;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der vorgesetzten Beh iSd § 36 Abs 2 AVG (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145, VwSlg 12429 A/1987) zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine gem § 34 Abs 3 AVG verhängte Ordnungsstrafe setzt voraus, daß ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe war, anhängig ist, anhängig war oder anhängig gemacht werden sollte, welchem die Eingabe zuzurechnen war. Die so verstandene Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens ist Voraussetzung dafür, daß das AVG überhaupt anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110211.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011