RS Vwgh 1996/12/19 96/11/0211

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §36 Abs2;
EGVG Art2;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der vorgesetzten Beh iSd § 36 Abs 2 AVG (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145, VwSlg 12429 A/1987) zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine gem § 34 Abs 3 AVG verhängte Ordnungsstrafe setzt voraus, daß ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe war, anhängig ist, anhängig war oder anhängig gemacht werden sollte, welchem die Eingabe zuzurechnen war. Die so verstandene Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens ist Voraussetzung dafür, daß das AVG überhaupt anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110211.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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