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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1278;Rechtssatz
Bei einer sogenannten qualifizierten Ausschlagung der Erbschaft, durch die eine bestimmte Person (der die Erbschaft bei Wegfall des zunächst Berufenen nicht ohne weiters angefallen wäre) begünstigt wird, ist, je nachdem, ob der berufene Erbe für die qualifizierte Ausschlagung ein Entgelt erhält oder nicht, Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung anzunehmen (Hinweis E VS 2.7.1992, 90/16/0167, VwSlg 6690 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160091.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008