RS Vwgh 1996/12/19 94/16/0271

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §2 Z2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1997/8, S 581-583;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0015 E 11. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Einer Gebietskörperschaft kann die Gebührenbefreiung gem § 2 Z 2 GebG nur dort zukommen, wo sie eine Tätigkeit entfaltet, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist.

Schlagworte

öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160271.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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