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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §29 Abs2;Rechtssatz
Eine gleichrangige Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Miteigentümer beläßt die - gedanklich vorhergehende - Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Abgabepflichtigen in ihrem Bestand unverändert, sodaß § 30 Abs 1 GGG in einem solchen Fall für den Abgabepflichtigen nicht zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160271.X03Im RIS seit
24.10.2001