RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
beobachten
merken

Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §29 Abs2;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §30 Abs1;
GGG 1984 TP9 litb Z1;

Rechtssatz

Eine gleichrangige Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Miteigentümer beläßt die - gedanklich vorhergehende - Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Abgabepflichtigen in ihrem Bestand unverändert, sodaß § 30 Abs 1 GGG in einem solchen Fall für den Abgabepflichtigen nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160271.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten